Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GeHo-Solartechnik GmbH
im folgenden Firma genannt
(Zahlungs- und Lieferbedingungen)
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
(Stand Mai 2011)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen, jegliche Leistungen insbesondere
Angebote und Verträge über Lieferungen sowie Beratungen und sonstige Leistungen der Firma mit Unternehmern gem.
§§ 310, 14 BGB.
Für diese Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Andere Einkaufs- und sonstige Bestimmungen des
Bestellers werden nicht Vertragsinhalt und hiermit ausdrücklich widersprochen.


§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote der Firma erfolgen freibleibend.

2. Die Firma übernimmt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von
Prospekten, Preislisten, Skizzen, Zeichnungen, Internetseiten, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen;
diesbezügliche Änderungen bleiben vorbehalten; vgl. auch § 3.

3. Ein Auftrag gilt mit Lieferung der Ware/Leistungserbringung oder durch Zugang der Auftragsbestätigung als
angenommen. Bestätigungen oder abweichende Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Firma gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung
ohne deren Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft
Gesetzes gegen die Firma entstandene Forderungen und Rechte.


§ 3 Technische Angaben zur Beschaffenheit

1. Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc. sind soweit nichts anderes
vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen insbesondere für Qualität, Abmessungen und Farben;
Abweichungen sind möglich. Alle Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht
etwas anderes bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart ist.
Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt die Firma nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr.

2. Die anwendungstechnische Beratung der Firma in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter – und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte der Firma auf ihre Eignung
für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.


§ 4 Auftragsänderungen
Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch die Firma kann diese nur berücksichtigen, wenn
dadurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferfrist
zugebilligt wird.


§ 5 Lieferung, Bereitstellung

1. Die Lieferungen erfolgen netto ab Sitz der Firma in 88512 Mengen.

2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Kosten
der Versendung ab dem Geschäftssitz der Firma in 88512 Mengen.

3. Verbindliche Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine bzw. unverbindliche Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen
sind schriftlich anzugeben. Bereitstellungsfristen bzw. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Besteller kann 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw. Bereitstellungsfrist die Firma
auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Die Firma ist berechtigt, innerhalb von 7 weiteren Tagen die bestellte Ware an
den Besteller zu liefern.
Im Falle des Verzuges haftet die Firma bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines Organs der Firma, eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit bzw. die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung der Firma
wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf höchstens 15% des Wertes der
Leistung begrenzt. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er der Firma nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. § 5 Nr. 3 Satz 2 eine angemessene Frist von
weiteren 7 Tagen zur Lieferung oder Bereitstellung setzen. Die Haftung der Firma für den Schadensersatz statt der
Leistung wird auf höchstens 15 % des Wertes der Leistung begrenzt. Die Firma haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.

4. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; die Firma übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Im
Übrigen berechtigt ein von der Firma zu vertretendes Hindernis diese nicht zum Rücktritt.
Der Besteller wird von der Firma unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferware informiert und im Falle eines
Rücktritts wird dem Kunden unverzüglich die entsprechende Gegenleistung erstattet.

5. Die Firma haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines
Organs der Firma, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung der Firma ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher
Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die
Haftung der Firma wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15%
des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung
eingetreten wäre.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt gem. § 7 bleibt unberührt.

6. In Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen) oder sonstigen bei der
Firma oder ihren Lieferanten auftretenden Betriebsstörungen (insbesondere Streiks, Aussperrungen, Störungen von
Verkehrswegen oder technischen Schwierigkeiten), die die Firma ohne ihr Vertreten müssen daran hindern, zum
vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern oder bereitzustellen, ist die Firma berechtigt, die
Bereitstellung/Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. bei endgültiger Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung auf Grund der genannten Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten.
Führen entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungsverzögerung von mehr als 2 Monaten, können die
Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Die Firma hat den
Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich zu informieren und diesem im
Falle des Rücktritts die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.


§ 6 Lieferungs- und Abnahmepflichten

1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferfristen, Fertigungslosgrößen und Bereitstellungsfristen kann die
Firma, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist die Firma
berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
statt der Leistung zu fordern.

2. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferfrist/des Liefertermins unverzüglich abgerufen werden;
geschieht dies nicht, ist die Firma berechtigt auf Kosten des Bestellers sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von der
Firma nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.


§ 7 Rücktrittsrecht
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma die
Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Regelungen des § 13 sowie den
gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung der Firma zu erklären ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung
besteht.


§ 8 Abnahme

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.

2. Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellung vereinbart wurde, ist der Besteller verpflichtet innerhalb von 7
Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung die Ware bei Anlieferung oder am Sitz der Firma in 88512 Mengen
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Firma von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

3. Im Falle der Nichtabnahme hat die Firma dem Besteller eine Abnahmefrist von 7 weiteren Tagen zu setzen, nach
deren Ablauf die Firma berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.
Verlangt die Firma pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von Standgeld gem. § 8 Nr. 4), so beträgt dieser 15 %
des Wertes der Leistung. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefer- und
Bereitstellungstermin, der vereinbarten Liefer- oder Bereitstellungsfrist oder wenn kein genauer Liefertermin/keine
genaue Lieferfrist vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma verzögert, kann diese pauschal
für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Standgeld in Höhe von 0,5% des Wertes der Leistung, höchstens jedoch 5% des
Wertes der Leistung berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden
entstanden ist.


§ 9 Gefahrübergang, Versand

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma in 88512 Mengen.
Versendet die Firma die Ware auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die
Gefahr auf den Besteller über, sobald die Firma die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.


§ 10 Preise

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise netto ab Werk der Firma in 88512 Mengen. Sie
beziehen sich grundsätzlich auf den Wert der Leistung und sind stets freibleibend; als Mindestpreis jedoch gilt der
angegebene Preis. Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.


§ 11 Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
Werden der Firma nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch
mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, ist diese berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist
vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Im
Weigerungsfall kann die Firma vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig
gestellte bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte
Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert. Bereits zugekaufte oder zu bestellte Ware, wie auch bereits im
Produktionsprozess befindliche Warenteile gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies nicht bereits durch eine andere
Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.

2. Die Rechnungen der Firma sind sofort zu begleichen bzw. gelten die im Angebot aufgeführten Zahlungsbedingungen.

3. Erfüllung tritt bei Zahlung per Scheck erst mit dessen vorbehaltloser Gutschrift ein, wobei die Firma verpflichtet ist,
den Scheck unverzüglich nach Erhalt einzulösen; im Übrigen bei Barzahlung mit Erhalt des Geldes oder bei
Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift.

4. In Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die
Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der
Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus demselben
rechtlichen Verhältnis zu, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und
entscheidungsreif ist. In einem solchen Fall ist der Besteller jedoch nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der
einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung steht.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender
Regelung unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz.

6. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des Bestellers oder liegen sonst
ungünstige Auskünfte über den Besteller vor, werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Tritt
hiernach sofortige Fälligkeit ein, ist die Firma befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen,
ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Bestellers erlischt. Ist die Lieferung oder Leistung noch nicht erbracht, kann
die Firma im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

7. Die Firma kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Besteller
zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Bestellers eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag stellt.
Der Besteller hat die Firma unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der
Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Insolvenzantrages zu informieren. Unterlässt der Besteller eine solche
Mitteilung ist er verpflichtet, an die Firma den pauschalen Betrag von 5% des Wertes der Leistung zu zahlen. Dem
Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden bzw. ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist; der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8. Zahlungen werden gem. § 367 BGB stets zunächst auf Kosten, Zinsen und dann auf die jeweils älteste
Hauptforderung angerechnet.
9. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus demselben rechtlichen
Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. bestritten, aber entscheidungsreif sind.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.

2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma auch ohne Fristsetzung berechtigt,
die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn,
dies wird ausdrücklich erklärt.

3. Der Besteller ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt.
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung,
Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Besteller wird
widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Besteller ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden
Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Kunden des Bestellers bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die
Firma zu zahlen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Firma (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle der Ausübung
eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Besteller auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und diese unverzüglich
hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

5. Wird Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt die
Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Gleiches gilt im Falle der Vermischung.

6. Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 12 Nr. 3, wonach bei Weiterveräußerung der im Miteigentum stehenden
Vorbehaltsleistung die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der
Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma abtritt. Die Firma nimmt die
Abtretung an. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen in eigenem Namen
einzuziehen. Der Besteller ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung
zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Kunden des Bestellers bereits eingezogen wurden,
ausschließlich an die Firma zu bezahlen.

7. Übersteigt der Wert die, der Firma zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den Besteller
bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10%, verpflichtet sich die Firma auf Verlangen des Bestellers, die ihr
zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinaus gehen, freizugeben.

8. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet,
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.

9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Firma unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Besteller haftet der Firma für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa
notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).


§ 13 Mängel und Mängelrügen

1. Dem Besteller stehen Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, wenn diese ordnungsgemäß geltend gemacht werden.
Für den kaufmännischen Besteller, bei dem die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen,
setzt dies voraus, dass dieser den nach dieser Vorschrift von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
aus § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 10 Tage nach Ablieferung
der Ware/Erbringung der Leistung der Firma offensichtliche Mängel schriftlich anzeigen, andernfalls sind etwaige
Mängelansprüche entfallen.
Die Leistung gilt als genehmigt, sofern der Besteller der kaufmännischer Besteller ist und bei dem Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen, offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich – bei sonstigen
Unternehmern spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Ware/Erbringung der Leistung – schriftlich geltend macht.
Gleiches gilt, wenn der kaufmännische Besteller, bei dem Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB
bestehen, bei verdeckten Mängeln nicht unverzüglich – bei sonstigen Unternehmern spätestens 10 Tage – nach deren
Entdeckung die Mängelansprüche schriftlich geltend macht.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei
einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Im Falle der begründeten Beanstandung ist die Firma im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung
bzw. -herstellung verpflichtet. Der Firma steht in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Nachlieferung
und Rückabwicklung zu. Schlägt die Nachlieferung fehl, steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht
eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt
das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen.
Die Firma ist berechtigt, die Nacherfüllung von einem ihrer Vertragsunternehmen durchführen zu lassen.
Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein
Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen neuer Sachen beträgt –
gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei
unbeweglichen Sachen), § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffs Anspruch des
Unternehmers) oder § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
Mängelansprüche bei Lieferung/Leistung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma, die mit
dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs.
Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, gilt für diese ebenfalls die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4.
Die verkürzten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn die Firma einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat die Firma
einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 13 Nr. 4 Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem.
§ 438 III BGB bzw. § 634a III BGB.
Die verkürzten Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des
Lebens, Körpers, Gesundheit; ebenso wenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf).
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen erfasst.

5. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware.

6. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Im Falle einer von der Firma zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann die Firma nach ihrer Wahl
entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen
und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die
gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware
nicht beeinträchtigt wird. Ist dies der Firma nicht möglich oder verweigert diese die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl,
so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Für Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche gilt § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 14 Schadensersatzansprüche/Haftung

1. Ausgeschlossen ist die Haftung der Firma sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen der Firma für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden an übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden der Firma bleibt eine etwaige Haftung
wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines sonstigen
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt
ist, haftet die Firma nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit im Rahmen von § 5 der AGB bleibt unberührt.


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma in 88512 Mengen.
Örtlicher und international ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung gegenwärtiger und zukünftiger
Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), vertraglicher und außervertraglicher Streitigkeiten,
sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter Vollkaufleuten ist der Geschäftssitz
der Firma in 88512 Mengen.
Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder
sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Besteller nicht berechtigt, eine Widerklage,
Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber der Firma vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht
vorzubringen. Die Firma ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor
anderen, auf Grund In- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach
Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-
bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches materielles Recht Anwendung unter Ausschluss
jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf (CISG).

3. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit Zustimmung der Firma übertragen. Dasselbe gilt
für Abtretungen von Forderungen gegen die Firma.


§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller bzw. eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.